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21. Februar 2014
Wahlkreis

Gesetz zum Ver­bot der Abge­ord­ne­ten­be­stechung

Gesetz zum Ver­bot der Abge­ord­ne­ten­be­stechung
21. Februar 2014
Wahlkreis

Das Gesetz zum Ver­bot der Abge­ord­ne­ten­be­stechung haben wir heu­te beschlos­sen. In Deutsch­land ist die Bestechung und Bestech­lich­keit von Abge­ord­ne­ten bis­her nur im Zusam­men­hang mit Wah­len straf­bar. Daher ist eine neue Rege­lung längst über­fäl­lig. Dem­nächst sol­len „kor­rup­ti­ve“ Ver­hal­tens­wei­sen von und gegen­über Man­dats­trä­gern gene­rell straf­bar sein. Nun kön­nen wir auch end­lich die Kon­ven­ti­on der Ver­ein­ten Natio­nen gegen Kor­rup­ti­on umset­zen und inter­na­tio­nal ein bes­se­res Bild abge­ben.

Im glei­chen Ver­fah­ren haben wir das Gesetz zur Reform der Abge­ord­ne­ten­ent­schä­di­gung ver­ab­schie­det, das eine Erhö­hung der Bezü­ge und eine Min­de­rung der Ren­te sowie einen spä­te­ren Ein­tritt in den Ruhe­stand vor­sieht. Obwohl ich die öffent­li­che Empö­rung über die­sen Schritt teil­wei­se nach­voll­zie­hen kann, sei dabei auf fol­gen­den Zusam­men­hang hin­ge­wie­sen: Schon 1995 wur­de als Ori­en­tie­rungs­grö­ße für die Abge­ord­ne­ten­ent­schä­di­gung die Besol­dung für einen obers­ten Bun­des­rich­ter fest­ge­legt. Das ent­spricht der Ent­schä­di­gung für Land­rä­te oder Bür­ger­meis­ter mit­tel­gro­ßer Städ­te. Nun kam die Ende 2011 ein­ge­setz­te unab­hän­gi­ge Kom­mis­si­on zu Fra­gen des Abge­ord­ne­ten­rechts zu dem glei­chen Schluss. Bis­lang wur­de aber kei­ne Anglei­chung erreicht, weil wie­der­holt eine Erhö­hung der Diä­ten abge­lehnt wur­de.

Mit dem neu­en Gesetz errei­chen wir daher als ers­tes eine Anglei­chung und zum zwei­ten, dass die Ent­schä­di­gun­gen ab 2016 an die Brut­to­lohn­ent­wick­lung der Arbeit­neh­mer gekop­pelt wird. Beson­ders den zwei­ten Punkt fin­de ich wich­tig und gut: die Abge­ord­ne­ten­be­zü­ge kön­nen nicht mehr will­kür­lich erhöht wer­den, son­dern stei­gen oder fal­len ent­spre­chend der jähr­li­chen Lohn­ent­wick­lung. Damit ist das The­ma für die Zukunft hof­fent­lich vom Tisch und für alle trans­pa­ren­ter und nach­voll­zieh­ba­rer.

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